Einhaltung des Sonn- und Feiertagsgesetzes (FTG) gefordert
17.03.2017
Im Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG) §6 (1) des Landes Baden-Württemberg heißt es: "An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist."
Einer der Ingenieure22 versucht schon seit längerer Zeit, die DB Projekt Stuttgart-Ulm zur Einhaltung des Sonn- und Feiertagsgesetzes zu zwingen und so Sprengungen und Ruhestörungen während der Sonn- und Feiertage (z.B. in Stuttgart-Wangen, am Killesberg, unter dem Kernerviertel und in Degerloch) zu unterbinden.
Bahn und Behörden berufen sich auf die Planfeststellung, in der Sprengungen rund um die Uhr erlaubt würden, woraus sie ableiten, dass dadurch auch das FTG „verdrängt“ worden sei. In einem Antwortschreiben an die Ingenieure22 stellt das Eisenbahnbundesamt jedoch eindeutig klar, dass es für Fragen der Einhaltung des FTG nicht zuständig ist und dass aus dem Planfeststellungsbeschluss keine Sondergenehmigung für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen abgeleitet werden kann.
In der Zwischenzeit hat unser Kollege auch schon Briefe u.a. an Ministerpräsident Winfried Kretschmann und viele Landesbehörden geschrieben, außerdem neben dem Geschäftsführer der PSU Manfred Leger auch Ordnungsbürgermeister Schairer bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft verfolgt jedoch die Anzeigen nicht, da das Stuttgarter Ordnungsamt zuständig sei. Das Ordnungsamt der Stadt Stuttgart beruft sich wiederum auf die (bereits durch das Eisenbahnbundesamt verneinte) Konzentrationswirkung der Planfeststellung und bearbeitet die Anzeige deshalb nicht.
Doch so ganz allmählich kommt aber doch Bewegung in die Sache, nachdem die Verantwortung bisher zwischen allen beteiligten Behörden1) hin- und hergeschoben wurde. Der Verweis auf das vom Bund erlassene Arbeitszeitgesetz (ArbZG), greift in diesem Fall nicht. Die Regel, dass Bundesrecht (hier: ArbZG) Landesrecht (hier: FTG) bricht, kommt nur dann zur Anwendung, wenn darin der identische Schutzgegenstand geregelt ist (Kollisionsnorm). Das ist nicht der Fall, denn beim ArbZG geht es um den Schutz der Arbeitnehmer, beim FTG um den Schutz der Bevölkerung.
Eine Rückfrage beim Landesbergamt in Freiburg, ergab, dass die erteilte Sprenggenehmigung keine Sprengungen entgegen §6 FTG umfasst. Folglich sind die Zuwiderhandlungen gegen das FTG, die sich auf die Sprenggenehmigung oder Planfeststellung berufen, ein Rechtsbruch und die Aussagen des Sprechers der Projektgesellschaft Stuttgart-Ulm (PSU) in einem SWR-Interview eine Falschinformation.
Das Sonn- und Feiertagsgesetz ist ein Landesgesetz, für deren Einhaltung die betroffene Ortspolizeibehörde, also hier die Stadt Stuttgart, sorgen muss. Es wurde keine Ausnahmegenehmigung für die Bauarbeiten für Stuttgart 21 an Sonn- und Feiertagen erteilt. Daher muss die Stadt Stuttgart die Einhaltung des FTG überwachen, Verstöße sanktionieren und entsprechenden Anzeigen bzw. Beschwerden nachgehen. Keinesfalls darf sie die Rechtslage und die Hinweise des Landesbergamtes ignorieren und die Gesetzesverstöße einfach hinnehmen.
Das ständige Bohren unseres Kollegen hat nun zumindest dafür gesorgt, dass der Ordnungsbürgermeister der Stadt Stuttgart Auskunft über die Rechtslage und die bisher unternommenen Aktivitäten erteilen muss.
Dazu hat hat die Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS im Stuttgarter Gemeinderat am 17.03.2017 einen entsprechenden Antrag an die Verwaltung/Gemeinderat gestellt, den Sie → HIER nachlesen können.
- Landesregierung, Innenministerium, Bundes- und Landes-Polizei/Polizeipräsidium, Gewerbeaufsichtsamt, AfÖO, Landesbergamt, Regierungspräsidium, EBA, Sozialministerium, Landes-Verkehrsministerium, Bundesinnenministerium, Staatsanwaltschaft usw.