Reisende wollen wissen, ob sie lebend aus einem Zug kommen, doch die Klage der Ingenieure22 zur Aufdeckung von Zugevakuierungen im Tunnel von Stuttgart 21 wurde abgelehnt

Pressemitteilung

17.11.2017

Reisende wollen wissen, ob sie lebend aus einem Zug kommen, doch die Klage der Ingenieure22 zur Aufdeckung von Zugevakuierungen im Tunnel von Stuttgart 21 wurde abgelehnt

Die Aussagen der Deutschen Bahn zur Entfluchtung von Tiefbahnhof und Tunnelanlagen bei Stuttgart 21 sind nicht nachvollziehbar. In den Planfeststellungsunterlagen fehlen diese Unterlagen. Zu Hilfe kam uns ein Protokoll des „Arbeitskreises Brandschutz“ aus dem Jahr 2014, in dem relevante Unterlagen benannt wurden, so dass diese Unterlagen nun bei der Deutsche Bahn auf Basis des Umweltinformationsgesetzes angefordert werden konnten.

Die Deutsche Bahn lehnte das Ersuchen ab mit der Begründung, dass es sich bei den angefragten Dokumenten um Informationen handele, deren Veröffentlichung eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge hätte. So kam es zur Klage.

Am 16.11.2017 verhandelte die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über zwei Klagen gegen die DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH auf Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang des Bahnprojektes Stuttgart-Ulm. Der Kläger im Verfahren zur Aufdeckung der Tunnelsimulation (Aktenzeichen: 14 K 6356/16), Dipl.-Ing. Wolfgang Jakubeit, gehört der Gruppe der Ingenieure22 an.

Aus dem vorangegangenen Verfahren war klar, dass die Deutsche Bahn auskunftspflichtige Stelle war. Die DB zeigte sich überrascht, dass aus der 18. Planänderung PFA1.1 Einzelheiten zu Entfluchtungsszenarien bekannt geworden waren. Dass diese aus einer Umweltinformationsanfrage stammten, wollte die DB nicht als Präjudiz für die Herausgabe der Tunnelsimulationen akzeptieren, obwohl die Veröffentlichung von der aufsichtführenden Stelle, dem Eisenbahnbundesamt kam. Es ist offensichtlich, dass die Datenbasis dieser Entfluchtungsszenarien nicht an die Öffentlichkeit gelangen soll, weil die Parameter, mit denen gerechnet wird, von viel zu schnellen Fluchtgeschwindigkeiten, keinen Behinderungen und damit viel zu schnellen Räumzeiten ausgehen.

Um in dem Fall der Tunnelentfluchtung einer Herausgabe zu entgehen, wurde den Informationen jegliche Umweltrelevanz abgesprochen, der Anwalt verstieg sich in Spitzfindigkeiten wie, dass ein fahrender Zug sehr wohl noch Umweltrelevanz habe, ein stehender Zug aber nicht. In diesem Zusammenhang kommentierte selbst die Vorsitzende Richterin die Auseinandersetzung mit dem Satz: „Ein Fahrgast hat aber schon ein Recht darauf, zu erfahren, ob er lebend aus einem Zug kommt oder nicht.“ Strittig blieb bis zuletzt, ob der Kläger die Umweltrelevanz im Einzelnen nachzuweisen habe oder allein die Tatsache, dass das Projekt Stuttgart 21 in die Umwelt eingreife, ausreiche. Vor allem widersetzte sich der Anwalt der DB der Herausgabe, weil es Terroristen Material an die Hand gäbe, ihre Anschläge zu optimieren. Gert Meisel dazu: „Glauben Sie denn, ein Terrorist wird im Tunnel sitzen und warten bis ein Feuer ausbricht und dann der Zug steht?“

Heute, am 17.11.2017 veröffentlicht das Verwaltungsgericht seine Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Wir werden wieder Wochen warten müssen, um zu erfahren, warum. Wenn die Klagebegründung vorliegt, kann entschieden werden, ob der Kläger die nächste Instanz aufruft.

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